Bei Wirtschaftsgütern, die in 2017 angeschafft werden, haben Unternehmer, die Einkünften aus Gewerbebetrieben oder selbstständiger Arbeit unterliegen, bei der Abschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWG) steuerlich die Möglichkeit, Anschaffungskosten zwischen 150 € bis 410 € sofort abzuschreiben (§ 6 Abs. 2 EstG).
Beispiele für geringwertige Wirtschaftsgüter: Büromöbel, Telefone, Notebooks, PCs, Multifunktionsgeräte, Kaffeeautomaten, etc.
Nicht zu den GWG zählen Wirtschaftsgüter, die nur mit anderen Wirtschaftsgütern zusammen genutzt werden können. Darunter fällt z. B. ein Monitor, der ohne Computer nicht selbstständig nutzbar ist.
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